Herzlich willkommen bei Pfeuffer – Kompetenz rund um Kühlzellen, Betriebsraumtüren und Maschineneinhausungen
Die umfangreiche Produktpalette der Pfeuffer GmbH enthält u. a. Kühlzellen bzw. Tiefkühlzellen, Betriebsraumtüren, Brandschutztüren sowie Maschineneinhausungen. Erstklassige Qualität erwartet Kunden bei jeder Kühlraumtür, Brandschutztür oder Tiefkühlzelle aus unserem Hause.
Wir realisieren Ihre Anforderungen an Kühlzellen, Betriebsraumtüren, Rauchschutztüren etc. schnell und kompetent von der Anfrage bis zur Montage. Selbstverständlich stellen sich unsere bestens ausgebildeten Mitarbeiter jeder Ihrer Fragen rund um Tiefkühlzellen bzw. Tiefkühlraumtüren, Feuerschutztüren, Maschineneinhausungen usw.
Überzeugen Sie sich von unserem Know-how!
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pfeuffer GmbH
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| Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pfeuffer GmbH |
| §5 - §8 |
| All Pages |
in D-97342 Marktsteft
§ 1 Allgemeines
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen.
(2) Wir weisen bei Angebotsabgabe und Auftragsbestätigung jeweils auf unsere Geschäftsbedingungen hin. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(3) Wir weisen die Kunden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass wir ihre für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeiten und Informationen weitergeben.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
(5) Sofern wir zur Montage beauftragt werden, gelten neben unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich unsere Montagebedingungen in der aktuellen Fassung. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, können sie jederzeit bei uns eingesehen bzw. von uns angefordert werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
(1) Unsere Angebote sind bis zu ihrer Annahme widerruflich.
(2) Unsere Mitarbeiter sind mit Ausnahme der Geschäftsführer und der Prokuristen nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen zu geben.
(3) Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor, soweit sie handelsübliche und/oder unwesentliche Änderungen betreffen, insbesondere Verbesserungen der Ware darstellen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
(4) An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen) behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte vor; sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind.
§ 3 Preise/Schadenersatz
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk ohne Montage zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Alle nach Ablauf eines Monats nach Vertragsschluß eingetretenen Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, Energiekosten, gesetzliche Bestimmungen) berechtigen uns zur Nachbelastung, soweit unsere Leistungen nicht innerhalb von 4 Monaten zu erbringen sind. Das gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse.
(3) Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Im Übrigen ist die ortsübliche und angemessene Vergütung zu entrichten.
(4) Bei wesentlichen Änderungen des Auftrages (Mehrungen oder Minderungen von
10 % und mehr) ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung.
Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten für die geforderte Leistung.
(5) In allen Fällen des Rücktritts vom Vertrag, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir berechtigt, ohne Nachweis des Schadens eine Bearbeitungsgebühr bis zu 8 % des Gesamtkaufpreises einschließlich kostenpflichtiger Sonderwünsche oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Aufwandes zu verlangen. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, wird unsere Forderung zum 10. des Monats zur Zahlung fällig, der der Rechnungstellung folgt. Erfolgt eine Zahlung durch Überweisung, gilt die Zahlung mit Ausführung der Überweisung als geleistet, wenn das Konto über ausreichende Deckung verfügt. Erfolgt eine Zahlung per Scheck, so gilt die Zahlung als geleistet, sobald der Scheck versandt wurde oder bei Nichtversendung uns zugegangen ist, vorausgesetzt der Scheck wird unserem Konto gutgeschrieben. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen.
(2) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen etwaige von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.
(3) Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(4) Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen die Zahlung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 288 BGB zu berechnen. Nehmen wir Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.
(5) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, z.B. einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, sind wir berechtigt, unsere gesamte Forderung sofort zur Zahlung fällig zu stellen.
(6) Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Kunden zu verrechnen. Dies mit allen Forderungen, die der Kunde aus Lieferungen oder sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat, sofern nicht ein Aufrechnungsverbot i.S.d. §§ 390 - 395 BGB vorliegt.
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